Elektronische Widerspruchseinlegung

Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen


Seit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Rechtsverordnung vom 1. April 2016 (GVBl. S. 69) und das Inkrafttreten des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) ist in den Ausnahmefällen, in denen noch ein behördliches Widerspruchsverfahren existiert, neben der klassischen Widerspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift auch eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form möglich. Dies gilt auch für die unmittelbare Klageerhebung.


1. Widerspruchseinlegung


Für Widersprüche stehen bei der Stadt Kolbermoor daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:


a) Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Anschrift lautet:

Stadt Kolbermoor
Rathausplatz 1
83059 Kolbermoor


b) Elektronisch
Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden.

Mit der Einführung von Art. 3 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVWVfG) sowie des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) besteht die Möglichkeit, gegen einen Verwaltungsakt auch elektronisch Widerspruch einzulegen.

Dabei muss der Widerspruch - versendet als E-Mail - die gleiche rechtliche Verbindlichkeit besitzen, wie ein schriftliches Dokument. Dies wird durch eine qualifizierte elektronsiche Signatur im Sinne des Signaturengesetztes (SigG) erreicht. Der Widerspruch muss als innerhalb der Rechtsbehelfsfrist an die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten E-Mailadresse mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versendet werden.

Widersprüche, die auf anderem elektronischen Wege (einfache E-Mail etc.) versendet werden, erfüllen diese Anforderungen nicht und sind somit nicht zulässig!

Mehr Informationen zum sicheren Kontaktformular finden Sie unter dem nachfolgenden Link Sicheres Kontaktformular


Bitte beachten Sie, dass das behördliche Widerspruchsverfahren nur noch in Teilbereichen existiert und im Übrigen ein rechtliches Vorgehen gegen behördliche Bescheide nur im Wege der Klage bei Gericht möglich ist. Welches Vorgehen in Ihrem Fall möglich ist, entnehmen Sie bitte der Ihrem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.


2. Klageerhebung


Nähere Informationen zur klassischen und elektronischen Erhebung von Klagen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).